Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Landfrisch Molkerei registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; Berglandmilch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung - BWB/Z-993 | Bundeswettbewerbsbehörde

Landfrisch Molkerei registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; Berglandmilch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

BWB/Z-993

06.07.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Einbringung der Landfrisch Molkerei registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wels, Österreich, in die Berglandmilch registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Pasching, Österreich, gegen Gewährung von Geschäftsanteilen. Betroffener Geschäftszweig: Produktion und Handel mit Molkereiprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.07.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat dem Bundeskartellanwalt gegenüber folgende Verpflichtungserklärung iSd § 17 Abs 2 S 2 KartG abgegeben:

Die Anmelderin verpflichtet sich, an den oberösterreichischen Rohmilchmarkt und Biorohmilchmarkt folgendes Angebot zu richten:

Es werden für die nächsten drei Jahre ab rechtswirksamer Nichtuntersagung des Zusammenschlusses der Unternehmen Landfrisch Molkerei reg. Gen. m.b.H. und Berglandmilch reg. Gen.m.b.H. seitens der Anmelderin pro Jahr bis zu 12,6 Mio kg Rohmilch und davon bis zu 1,2 Mio kg Biorohmilch, aufgeteilt auf zwölf Monate von oberösterreichischen Milchbauern abgenommen, soweit entsprechende Anfragen von Milchbauern vorliegen. Mit der Abnahme dieser (Bio-) Rohmilchmengen sind keinerlei Genossenschaftsmitgliedsrechte der betreffenden Milchbauern verbunden. Der von der Anmelderin zu bezahlende Preis pro kg Rohmilch entspricht dem jeweils aktuell gültigen Kieler-Rohstoffwert, bzw. für Biorohmilch dem aktuell gültigen Kieler-Rohstoffwert zuzüglich des aktuellen Berglandmilch-Biorohmilchzuschlags. Sollten von der Anmelderin aus Gebieten außerhalb Oberösterreichs zu den oben angeführten Bedingungen Rohmilchmengen oder Biorohmilchmengen zugekauft werden, finden diese in der Mengenberechnung Berücksichtigung. Aus sachlich gerechtfertigen Gründen behält sich die Anmelderin das Recht vor, einzelnen oder mehreren Rohmilchlieferanten die Abnahme zu den oben genannten Bedingungen zu verweigern; dies gilt insbesondere bei wirtschaftlich nicht rechtfertigbaren Rohmilch- bzw. Biorohmilchsammelkosten oder Vorgehensweisen des Lieferanten, die es der Anmelderin unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten. Bis spätestens 31. August des jeweiligen Kalenderjahres wird an die Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt über die im abgelaufenen Jahr gemäß den zuvor angeführten Bedingungen angebotenen und angekauften Rohmilchmengen Bericht erstattet. Ein entsprechendes Angebot der Anmelderin an den oberösterreichischen Rohmilchmarkt wird von der Anmelderin auf der homepage www.berglandmilch.at und einmal pro Jahr in der Zeitschrift „Der Schärdinger" veröffentlicht.

Weiters verpflichtet sich die Anmelderin im Zeitraum von 3 Jahren ab rechtswirksamer Nichtuntersagung des oben angeführten Zusammenschlusses, bei bestehenden Milchbauern der Anmelderin, die als anerkannte Biobetriebe arbeiten und deren Biorohmilch derzeit mit konventionellen Milchtouren gesammelt und als konventionelle Rohmilch abgerechnet wird, alle Möglichkeiten einer wirtschaftlich vertretbaren Abholung als Biorohmilch zu überprüfen und die Biorohmilch dieser Lieferanten künftig als Biorohmilch abzuholen und zu verrechnen, wenn dies wirtschaftlich zu rechtfertigen ist (insbesondere unter den Gesichtspunkten der Biorohmilchsammelkosten und der Verwertungsmöglichkeiten).

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.07.2009 weggefallen.

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