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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

T-Systems Austria GesmbH; MAN IT Services Österreich GmbH - BWB/Z-982 | Bundeswettbewerbsbehörde

T-Systems Austria GesmbH; MAN IT Services Österreich GmbH

BWB/Z-982

18.06.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Outsourcing der für die MAN-Gruppe erbrachten IT-Dienstleistungen, betreffend Österreich von der MAN IT Services Österreich GmbH, Steyr, an die T-Systems Austria GesmbH, Wien.Betroffener Geschäftszweig: IT-Dienstleistungen.

S - KUNST, SPORT UND ERHOLUNG

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.07.2009.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.07.2009 weggefallen.

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