Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Royal DSM N.V.; North China Pharmaceutical Group Corporation - BWB/Z-976 | Bundeswettbewerbsbehörde

Royal DSM N.V.; North China Pharmaceutical Group Corporation

BWB/Z-976

08.06.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Royal DSM N.V., Niederlande, und North China Pharmaceutical Group Corporation, Volksrepublik China, beabsichtigen, mehrere Gemeinschaftsunternehmen in der Volksrepublik China zu gründen, an welchen Royal DSM N.V. 51% und North China Pharmaceutical Group Corporation 49% der Anteile halten wird. An einem anderen Unternehmen wird Royal DSM N.V. eine Minderheitsbeteiligung von 30% erwerben, welche zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Beteiligung von 49% erweitert werden kann. Zusätzlich zu der Errichtung der Gemeinschaftsunternehmen beabsichtigt Royal DSM N.V. von North China Pharmaceutical Group Corporation, Aktienanteile von 5% bis 10% zu übernehmen. Betroffene Geschäftszweige: Herstellung und Verkauf von Massenantibiotika, einschließlich Penicillin und Derivate, Herstellung und Verkauf von Ernährungserzeugnissen einschließlich Vitamin C und verschiedene Verarbeitungsformen in Massenwaren.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.07.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.07.2009 weggefallen.

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