Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Quick Holding BV; Quack Holding BV; Quattro Holding BV - BWB/Z-956 | Bundeswettbewerbsbehörde

Quick Holding BV; Quack Holding BV; Quattro Holding BV

BWB/Z-956

07.05.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Quick Holding BV beabsichtigt, durch den Erwerb von 75% der Anteile an der Quattro Holding BV alleinige Kontrolle über die Circle Printers Unternehmensgruppe zu erwerben. Die Quack Holding BV beabsichtigt, eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 25% der Anteile an der Quattro Holding BV zu erwerben.Betroffener Geschäftszweig: Druck von Publikationen sowie mit diesem Druck verbundene Dienstleistungen (pre-press, after-press).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.06.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.06.2009 weggefallen.

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