Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SPAR Österreichische Warenhandels-AG; Zielpunkt GmbH & Co KG - BWB/Z-935 | Bundeswettbewerbsbehörde

SPAR Österreichische Warenhandels-AG; Zielpunkt GmbH & Co KG

BWB/Z-935

13.03.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von insgesamt 13 Einzelhandelsgeschäften der Zielpunkt GmbH & Co KG, Wien durch die SPAR Österreichische Warenhandels-AG, Salzburg. Betroffener Geschäftszweig: Lebensmitteleinzelhandel.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.04.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat der BWB gegenüber eine Verpflichtungserklärung iSd § 17 Abs 2 S 2 KartG abgegeben, wonach sie sich verpflichtet, drei der erworbenen Filialbetriebe an selbstständige SPAR-Kaufleute abzugeben.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.04.2009 weggefallen.

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