Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
CORO Holding SE; Eugen Trost GmbH & Co KG; Fritz Trost GmbH & Co KG; Trost GmbH; TGE Holding GmbH; KSM ServiceTechnik GmbH & Co. KG; KSM GmbH
BWB/Z-918
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
CORO Holding SE (Deutschland) beabsichtigt, 100% der Gesellschaftsanteile an der Eugen Trost GmbH & Co KG (Deutschland), der Fritz Trost GmbH & Co KG (Deutschland), der Trost GmbH (Deutschland) und der TGE Holding GmbH (Deutschland) sowie 100% der Gesellschaftsanteile an der KSM ServiceTechnik GmbH & Co. KG (Deutschland) und der KSM GmbH (Deutschland) zu erwerben.Betroffener Geschäftszweig: Großhandel mit Ersatz- und Zubehörteilen für Personenkraftwagen und Werkstattausrüstung.
Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.03.2009.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.03.2009 weggefallen.