Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CROSS Industries AG; Carpet & Acoustic Products GmbH; Unternehmens Invest AG - BWB/Z-904 | Bundeswettbewerbsbehörde

CROSS Industries AG; Carpet & Acoustic Products GmbH; Unternehmens Invest AG

BWB/Z-904

29.01.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb von weiteren 50,9% der Anteile an der Carpet & Acoustic Products GmbH durch die CROSS Industries AG, sodass dadurch ein Beteiligungsgrad von 76% erreicht und damit ein Beteiligungsgrad von 50% überschritten wird. Im nächsten Schritt überträgt die CROSS Industries AG diese 76% der Anteile an der Carpet & Acoustic Products GmbH an die Unternehmens Invest Aktiengesellschaft, an der sie ihrerseits eine Mehrheit von 61,95% hält. Dieser zweite Umstrukturierungsschritt ändert daher nichts an der mit dem angemeldeten Erwerb erworbenen Alleinkontrolle der CROSS Industries AG.Betroffener Geschäftszweig: Teppiche für Kraftfahrzeuge und Innenräume.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.02.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.02.2009 weggefallen.

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