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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ABV Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H.; Österreichische Volksbanken AG; Verwaltungsgenossenschaft der IMMO-BANK eG; IMMO-BANK AG - BWB/Z-1097 | Bundeswettbewerbsbehörde

ABV Allgemeine Bausparkasse reg. Gen.m.b.H.; Österreichische Volksbanken AG; Verwaltungsgenossenschaft der IMMO-BANK eG; IMMO-BANK AG

BWB/Z-1097

15.12.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.12.2009 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter direkter Erwerb einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung an der IMMO-BANK AG (74,26% vom Grundkapital) von der Österreichische Volksbanken AG, die an der IMMO-BANK AG vermittelt über ihre 86,26%ige Beteiligung an der Verwaltungsgenossenschaft der IMMO-BANK eG zu
25,74% vom Grundkapital der IMMO-BANK AG mittelbar beteiligt bleibt. Betroffener Geschäftszweig: Wohnbaufinanzierungen.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.01.2010.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.12.2009 weggefallen.

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