Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Privatstiftung der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG; BHG Beteiligungsmanagement und Holding GmbH; VERDURA Beteiligungs GmbH; Gesellschaft zur Förderung agrarischer Interessen in Oberösterreich GmbH; efko CEE-Holding GmbH - BWB/Z-1082 | Bundeswettbewerbsbehörde

Privatstiftung der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG; BHG Beteiligungsmanagement und Holding GmbH; VERDURA Beteiligungs GmbH; Gesellschaft zur Förderung agrarischer Interessen in Oberösterreich GmbH; efko CEE-Holding GmbH

BWB/Z-1082

19.11.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 95% der Geschäftsanteile der Gesellschaft zur Förderung agrarischer Interessen in Oberösterreich GmbH von der Privatstiftung für die Standorterhaltung in Oberösterreich durch die Privatstiftung der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG sowie Erwerb von 55% der Geschäftsanteile von efko CEE-Holding GmbH von der Privatstiftung zur Förderung internationaler Kooperation durch die VERDURA Beteiligungs GmbH und Erwerb von 5% der Geschäftsanteile von efko CEE-Holding GmbH von der Privatstiftung zur Förderung internationaler Kooperation durch die BHG Beteiligungsmanagement und Holding GmbH.Betroffene Geschäftszweige: Erzeugung und Großhandel von fast moving consumer goods, Catering sowie Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.12.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.12.2009 weggefallen.

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