Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Daimler AG; OJSC Kamaz - BWB/Z-1068 | Bundeswettbewerbsbehörde

Daimler AG; OJSC Kamaz

BWB/Z-1068

23.10.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Daimler AG (Deutschland) und OJSC Kamaz (Russland) beabsichtigen, indirekt zwei Gemeinschaftsunternehmen in Russland zu gründen. Der Zusammenschluss betrifft die Märkte für die Herstellung und Lieferung von in der Europäischen Union hergestellten leichten LKWs, mittelschweren LKWs und schweren LKWs in Russland sowie den Markt für den Großhandel von in der EU hergestellten Nutzfahrzeugen in Russland. Der Markt für den Großhandel wird in der gegenständlichen Transaktion für das Mercedes-Benz Gemeinschaftsunternehmen nur relevant, wenn zukünftig auch CBU-LKWs vertrieben werden sollen.Betroffene Geschäftszweige: Herstellung und Lieferung von Lastkraftwagen sowie Großhandel von Nutzfahrzeugen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.11.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.11.2009 weggefallen.

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