Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Fuji Heavy Industries, Ltd.; Subaru Europe N.V./S.A.; Mitsui Automotive Europe B.V.; Subaru Italia S.p.A. - BWB/Z-1043 | Bundeswettbewerbsbehörde

Fuji Heavy Industries, Ltd.; Subaru Europe N.V./S.A.; Mitsui Automotive Europe B.V.; Subaru Italia S.p.A.

BWB/Z-1043

24.09.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Fuji Heavy Industries, Ltd., Japan, beabsichtigt, über sein 100%iges Tochterunternehmen Subaru Europe N.V./S.A., Belgien, die verbleibenden 70% der Anteile an Subaru Italia S.p.A., Italien, die es noch nicht hält, von Mitsui Automotive Europe B.V., Niederlande, und somit die alleinige Kontrolle über Subaru Italia S.p.A., zu erwerben.Betroffene Geschäftszweige: Großhandel mit PKWs sowie zugehörigen Ersatzteilen und Zubehör.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.10.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.10.2009 weggefallen.

zurück zur Übersicht