Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Schneider & Geiwitz Beteiligungsgesellschaft 41 mbH; Trevira GmbH; Trevira Polska Sp. z o.o. - BWB/Z-1031 | Bundeswettbewerbsbehörde

Schneider & Geiwitz Beteiligungsgesellschaft 41 mbH; Trevira GmbH; Trevira Polska Sp. z o.o.

BWB/Z-1031

09.09.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb wesentlicher Vermögenswerte von Trevira GmbH, Bobingen, Deutschland und Trevira Polska Sp. z o.o., Zielona-Gora, Polen, durch Schneider & Geiwitz Beteiligungsgesellschaft 41 mbH, Deutschland. Betroffener Geschäftszweig: Industriegarne.  

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.10.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.10.2009 weggefallen.

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