Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ATON GmbH; Heinz Dürr GmbH; Dürr AG - BWB/Z-1028 | Bundeswettbewerbsbehörde

ATON GmbH; Heinz Dürr GmbH; Dürr AG

BWB/Z-1028

07.09.2009

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die ATON GmbH beabsichtigt den Erwerb von 1.400.000 von der Heinz Dürr GmbH gehaltenen nennwertlosen Stückaktien an der Dürr AG, somit den Erwerb von weiteren 8,09% am Grundkapital der Dürr AG und dadurch die Aufstockung der bisherigen Beteiligung der ATON GmbH an der Dürr AG auf insgesamt 25,46% gemäß dem unter der aufschiebenden Bedingung der kartellrechtlichen Genehmigung stehenden Aktienkaufvertrag zwischen der ATON GmbH und der Heinz Dürr GmbH vom 15.08.2009.  Betroffener Geschäftszweig: Planungsdienstleistungen für Produktionsanlagen, insbesondere in der Automobilindustrie und Luftfahrtindustrie. Lieferung von Produktionsanlagen, insbesondere in der Automobilindustrie und Luftfahrtindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.10.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.10.2009 weggefallen.

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