Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CECA Italiana S.r.l.; Winkelmann Mineraria S.r.l. - BWB/Z-888 | Bundeswettbewerbsbehörde

CECA Italiana S.r.l.; Winkelmann Mineraria S.r.l.

BWB/Z-888

22.12.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

CECA Italiana S.r.l. (Italien) plant den Erwerb von 100 % der Anteile der Winkelmann Mineraria S.r.l. (Italien). Betroffener Geschäftszweig: EWG-weiter Markt für Filtration und EWR-weite Produktsegmente für die Produktion und den Verkauf von Perlit und Diatomit für Filtration.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.01.2009.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.01.2009 weggefallen.

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