Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SFS Holding AG; GESIPA Blindniettechnik GmbH - BWB/Z-858 | Bundeswettbewerbsbehörde

SFS Holding AG; GESIPA Blindniettechnik GmbH

BWB/Z-858

11.11.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die SFS Holding AG, Heerbrugg, Schweiz, beabsichtigt über ihre Tochtergesellschaft SFS intec GmbH, Oberursel, Deutschland, 100 % des Gesellschaftskapitals der GESIPA Blindniettechnik GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland, zu erwerben und damit die alleinige Kontrolle über die GESIPA Blindniettechnik GmbH zu übernehmen. Betroffener Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von gewindelosen Befestigungselementen (unlösbare Verbindungselemente) und dazugehörige Verarbeitungsgeräte, insbesondere von Blindnieten, Kaltfliesspressteilen und Blindnietwerkzeugen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.12.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.11.2008 weggefallen.

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