Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EQT V Fund; Boxhorn Investment sarl; Q-Med AB - BWB/Z-854 | Bundeswettbewerbsbehörde

EQT V Fund; Boxhorn Investment sarl; Q-Med AB

BWB/Z-854

11.11.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EQT V Fund und Boxhorn Investment sarl haben die Absicht, über das Akquisitionsvehikel Ivytan AB gemeinsame Kontrolle über Q-Med AB zu erwerben. Der Erwerb erfolgt im Wege eines öffentlichen Angebots. Q-Med ist an der OMX Nordic Exchange gelistet. Betroffene Geschäftszweige: Medizinische Implantate / Krankenhausbedarf.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.12.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.11.2008 weggefallen.

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