Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AVN Abfallverwertung Niederösterreich Ges.m.b.H.; Entsorgungslogistik Austria GmbH - BWB/Z-840 | Bundeswettbewerbsbehörde

AVN Abfallverwertung Niederösterreich Ges.m.b.H.; Entsorgungslogistik Austria GmbH

BWB/Z-840

23.10.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

AVN und ELA beabsichtigen, ein Unternehmen zu gründen, an dem die vorgenannten Gesellschaften je zur Hälfte beteiligt sind und das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (§ 7 Abs 1 KartG). Betroffene Geschäftszweige: Sammeln (und Transport) von ungefährlichem Industrieabfall. Sammeln (und Transport) von ungefährlichem Haushaltsabfall.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.11.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.11.2008 weggefallen.

zurück zur Übersicht