Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Österreich Haustechnik KG iG; Weyland Haustechnik KG; Steiner Haustechnik KG; Wagner Haustechnik KG; SCHMIDT`S Haustechnik KG; HTI Wilhelm Gienger KG; Schmidt`s Weyland Handelsgesellschaft mbH - BWB/Z-826 | Bundeswettbewerbsbehörde

Österreich Haustechnik KG iG; Weyland Haustechnik KG; Steiner Haustechnik KG; Wagner Haustechnik KG; SCHMIDT`S Haustechnik KG; HTI Wilhelm Gienger KG; Schmidt`s Weyland Handelsgesellschaft mbH

BWB/Z-826

07.10.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb von jeweils 100% der Anteile und der alleinigen Kontrolle an der Weyland Haustechnik KG, Schärding, der Steiner Haustechnik KG, Bergheim bei Salzburg, und der Wagner Haustechnik KG, Hohenzell, sowie von 60% der Anteile und der alleinigen Kontrolle über die SCHMIDT`S Haustechnik KG, Bürs, durch die in Gründung befindliche Österreich Haustechnik KG, Bergheim bei Salzburg, an welcher 60% der Anteile die GMU Verwaltungs GmbH, Markt Schwaben, Deutschland, 35% der Anteile die Weyland GmbH, Schärding, und die restlichen 5% der Anteile die SCHMIDT`S Handelsgesellschaft mbH halten werden. Die GMU Verwaltungs GmbH wird die alleinige Kontrolle über die Österreich Haustechnik KG ausüben. Die restlichen 40% der Anteile an der SCHMIDT`S Haustechnik KG wird die SCHMIDT`S Handelsgesellschaft mbH halten.Angemeldet wird weiters der Erwerb von 60% der Anteile und der alleinigen Kontrolle an der Schmidt`s Weyland Handelsgesellschaft mbH, Bürs, durch die HTI Wilhelm Gienger KG, Markt Schwaben, Deutschland. Die restlichen Anteile an der Schmidt`s Weyland Handelsgesellschaft mbH wird zu 25% die SCHMIDT`S Handelsgesellschaft mbH und zu 15% die Weyland GmbH halten.Betroffene Geschäftszweige: Großhandel sowie die Belieferung von Handwerk und Industrie im Bereich Haustechnikbedarf und im Bereich Tiefbaubedarf.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.11.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.11.2008 weggefallen.

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