Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

IHC Immobilien GmbH; Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Windhager Zentralheizung Technik GmbH; Windhager Zentralheizung Vertriebsholding GmbH - BWB/Z-823 | Bundeswettbewerbsbehörde

IHC Immobilien GmbH; Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft; Windhager Zentralheizung Technik GmbH; Windhager Zentralheizung Vertriebsholding GmbH

BWB/Z-823

25.09.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb von jeweils 49% von 99,8% der Anteile an der Windhager Zentralheizung Technik GmbH sowie an der Windhager Zentralheizung Vertriebsholding GmbH durch die IHC Immobilien GmbH. Mittelbarer Erwerb von jeweils 41% von 99,8% der Anteile an der Windhager Zentralheizung Technik GmbH sowie der Windhager Zentralheizung Vertriebsholding GmbH durch die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft.Betroffener Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Heizungssystemen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.10.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.10.2008 weggefallen.

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