Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Andritz AG; Andreas Kufferath GmbH & Co KG - BWB/Z-814 | Bundeswettbewerbsbehörde

Andritz AG; Andreas Kufferath GmbH & Co KG

BWB/Z-814

11.09.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Andritz AG beabsichtigt den Erwerb von Vermögensgegenständen der früheren Geschäftsbereiche Siebe für die Papier- und Zellstoffindustrie und Technisches Gewebe von der Andreas Kufferath GmbH & Co KG, ein Unternehmen mit Sitz in Düren/Deutschland, sowie sämtlicher Anteile an zwei Tochtergesellschaften der Andreas Kufferath GmbH & Co KG in der Slowakei sowie in China.Betroffene Geschäftszweige: Siebe für die Papier- und Zellstoffindustrie und Technisches Gewebe.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.10.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.09.2008 weggefallen.

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