Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Buy-Out Central Europe II Beteiligungs-Invest AG; CHEMSON Polymer-Additive AG - BWB/Z-795 | Bundeswettbewerbsbehörde

Buy-Out Central Europe II Beteiligungs-Invest AG; CHEMSON Polymer-Additive AG

BWB/Z-795

22.08.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 99% der Aktien an der CHEMSON Polymer-Additive AG, Arnoldstein, durch Buy-Out Central Europe II Beteiligungs-Invest AG, Wien, bzw. durch die von Buy-Out Central Europe II Beteiligungs-Invest AG beherrschte Atterbury S.A. Niederlassung Österreich, Arnoldstein, einer inländischen Zweigniederlassung des luxemburger Rechtsträgers Atterbury S.A., von der Chemson International S.A. (80,7%), der Invest Equity Beteiligungs AG (10,3%), dem früheren Management (7%) und von 1% an eigenen Aktien, wofür dem aktuellen Management Optionsrechte zustehen. Das verbleibende 1% der Aktien wird von CHEMSON Polymer-Additive AG selbst gehalten.Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Additiven für die Kunststoffindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.09.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.09.2008 weggefallen.

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