Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Bechtle Systemhaus Holding AG; Madras Computer Vertriebsgesellschaft m.b.H. - BWB/Z-778 | Bundeswettbewerbsbehörde

Bechtle Systemhaus Holding AG; Madras Computer Vertriebsgesellschaft m.b.H.

BWB/Z-778

07.08.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb aller Anteile an Madras Computer Vertriebsgesellschaft m.b.H. durch die Bechtle Systemhaus Holding AG. Derzeit werden alle Anteile der Madras Computer Vertriebsgesellschaft m.b.H. von der Data Systems Austria Aktiengesellschaft & Co KG gehalten.Betroffener Geschäftszweig: Erbringung von IT-Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.09.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.08.2008 weggefallen.

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