Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Coca-Cola Company; The Coca-Cola Hellenic Bottling Company S.A.; Römerquelle Beteiligungsverwaltungs GmbH; RQ Trading GmbH - BWB/Z-726 | Bundeswettbewerbsbehörde

Coca-Cola Company; The Coca-Cola Hellenic Bottling Company S.A.; Römerquelle Beteiligungsverwaltungs GmbH; RQ Trading GmbH

BWB/Z-726

04.06.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Indirekter Erwerb eines Anteils von 50% an der Römerquelle Beteiligungsverwaltungs GmbH, Erwerb von 100% der Anteile an der RQ Trading GmbH sowie Erwerb gemeinsamer Kontrolle über das Römerquelle Wasser-Geschäft jeweils durch The Coca-Cola Company, USA, von der Coca-Cola Hellenic Bottling Company S.A., Griechenland.Betroffener Geschäftszweig: Bereich der nicht-alkoholischen Getränke.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.07.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.06.2008 weggefallen.

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