Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Energie AG Oberösterreich; LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste; Oberösterreichische Ferngas AG - BWB/Z-704 | Bundeswettbewerbsbehörde

Energie AG Oberösterreich; LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste; Oberösterreichische Ferngas AG

BWB/Z-704

13.05.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Energie AG Oberösterreich beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über das Unternehmen der Oberösterreichische Ferngas AG durch Aufstockung ihrer Beteiligung auf 65% zu erlangen; Die LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste beabsichtigt, ihre indirekte Beteiligung am Unternehmen der Oberösterreichische Ferngas AG auf 28% aufzustocken.Betroffener Geschäftszweig: Erdgaswirtschaft.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.06.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelder haben gegenüber den Amtsparteien Zusagen iSd § 17 Abs. 2 KartG abgegeben.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.06.2008 weggefallen.

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