Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, s Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH; Steiermärkische Bank und Sparkassen AG - BWB/Z-698 | Bundeswettbewerbsbehörde

Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, s Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH; Steiermärkische Bank und Sparkassen AG

BWB/Z-698

30.04.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG und s Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH einerseits und Steiermärkische Bank und Sparkassen AG andererseits, wodurch Erste Bank einen kontrollierenden Einfluss über Steiermärkische Bank und Sparkassen AG erlangt.Betroffene Geschäftszweige: Finanzdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.05.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.05.2008 weggefallen.

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