Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Takeda Pharmaceutical Company Limited; Millennium Pharmaceuticals, Inc. - BWB/Z-689 | Bundeswettbewerbsbehörde

Takeda Pharmaceutical Company Limited; Millennium Pharmaceuticals, Inc.

BWB/Z-689

10.04.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Takeda Pharmaceutical Company Limited, Japan ("Takeda") erwirbt mittels eines öffentlichen Kaufangebots die alleinige Kontrolle über Millennium Pharmaceuticals, Inc., USA ("Millennium"). Takeda ist ein globales Pharmaunternehmen mit Sitz in Japan. Seine therapeutische Ausrichtung liegt auf den folgenden Gebieten: Krankheiten, die mit der Lebensführung in Zusammenhang stehen (wie Diabetes und Bluthochdruck), Prostatakrebs, Krankheiten des zentralen Nervensystems und gastroenterologische Krankheiten. Millennium ist ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen, das Arzneien für die Behandlung von bestimmten Krebsarten und Thrombose entwickelt hat; es konzentriert sich auf die Entwicklung von Produkten zur Behandlung von Krebs und verschiedenen Entzündungskrankheiten. Betroffener Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.05.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.04.2008 weggefallen.

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