Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

NÖM AG; COMITAS Beratungs- und Beteiligungs GmbH; Mona Nahrungsmittelproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. - BWB/Z-674 | Bundeswettbewerbsbehörde

NÖM AG; COMITAS Beratungs- und Beteiligungs GmbH; Mona Nahrungsmittelproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H.

BWB/Z-674

19.03.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb des gesamten Stammkapitals der COMITAS Beratungs- und Beteiligungs GmbH, FN 260536 t, Schottenfeldgasse 69, 1070 Wien, und von direkt 51% (indirekt 100%) des Stammkapitals der Mona Nahrungsmittelproduktions- und Vertriebsgesellschaft m.b.H., FN 126587 h, Molkereistraße 8, 7400 Oberwart durch die NÖM AG.Betroffener Geschäftszweig: Verarbeitung von (Kuh-)Milch und Handel mit Milch und Milchprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.04.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.04.2008 weggefallen.

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