Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

HÖRMANN-Austria Gesellschaft m.b.H.; HÖRMANN Vertriebsgesellschaft mbH - BWB/Z-654 | Bundeswettbewerbsbehörde

HÖRMANN-Austria Gesellschaft m.b.H.; HÖRMANN Vertriebsgesellschaft mbH

BWB/Z-654

21.02.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die HÖRMANN-Austria Gesellschaft m.b.H. beabsichtigt, 70% der Geschäftsanteile der HÖRMANN Vertriebsgesellschaft mbH, Lieboch, zu erwerben und somit ihre derzeitige Beteiligung auf 100% zu erhöhen.Betroffener Geschäftszweig: Vertrieb von Bauelementen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.03.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.03.2008 weggefallen.

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