Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CROSS Industries AG; BRAIN FORCE HOLDING AG - BWB/Z-647 | Bundeswettbewerbsbehörde

CROSS Industries AG; BRAIN FORCE HOLDING AG

BWB/Z-647

01.02.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb von weiteren bis zu 81% auf insgesamt bis zu 100% der Anteile an der BRAIN FORCE HODLDING AG, Wien, Österreich, im Wege der Stellung eines öffentlichen Übernahmeangebotes durch die BF-Informationstechnologie-Beteiligungsgesellschaft m.b.H., Wels, Österreich, eine Gesellschaft, die als Akquisitionsvehikel dient und die von der CROSS Industries AG, Wels, Österreich, direkt bzw. indirekt über ein mit der CROSS Industries AG verbundenes Unternehmen, alleine kontrolliert wird.Betroffener Geschäftszweig: IT-Dienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.02.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.02.2008 weggefallen.

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