Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EDEKA Zentrale AG & Co. KG; Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG - BWB/Z-634 | Bundeswettbewerbsbehörde

EDEKA Zentrale AG & Co. KG; Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG

BWB/Z-634

24.01.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EDEKA Zentrale AG & Co. KG, Deutschland, sowie die Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG, Deutschland, beabsichtigen, ihre jeweiligen deutschen Lebensmitteldiscount-Aktivitäten in einem deutschen Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen. Zu diesem Zweck werden EDEKA Zentrale AG & Co. KG das operative Geschäft der Netto-Marken-Discount GmbH & Co. oHG und die Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG das operative deutsche Geschäft der Plus Warenhandelsgesellschaft mbH, Mülheim a. d. Ruhr, Deutschland, in ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Die EDEKA Zentrale AG & Co. KG beabsichtigt zudem, eine Beteiligung in Höhe von 30 % an der Plus Online GmbH zu erwerben. Betroffener Geschäftszweig: Lebensmitteleinzelhandel.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.02.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.02.2008 weggefallen.

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