Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

UNIQA Versicherungen AG; UNITA VIENNA INSURANCE GROUP S.A. - BWB/Z-785 | Bundeswettbewerbsbehörde

UNIQA Versicherungen AG; UNITA VIENNA INSURANCE GROUP S.A.

BWB/Z-785

12.08.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.08.2008 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

(Indirekter) Erwerb sämtlicher Anteile an UNITA VIENNA INSURANCE GROUP S.A., Bukarest, Rumänien, durch UNIQA Versicherungen AG, Wien -
Betroffener Geschäftszweig: Versicherungsdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.09.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.09.2008 weggefallen.

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