Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CC Investment AG; Projektentwicklungsges.m.b.H.; GTZ Gründer- und Technologiezentrum Wels GMBH; BIZ Business- und Innovationszentrum St. Pölten GmbH - BWB/Z-664 | Bundeswettbewerbsbehörde

CC Investment AG; Projektentwicklungsges.m.b.H.; GTZ Gründer- und Technologiezentrum Wels GMBH; BIZ Business- und Innovationszentrum St. Pölten GmbH

BWB/Z-664

07.03.2008

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 06.03.2008 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die CC Investment AG, FN 248740 w LG Innsbruck, erwirbt von der FELIX PRIVATSTIFTUNG, FN 203015 b LG Wels, der Antonius Privatstiftung, FN 203787 m LG Innsbruck, Anton Pletzer, geb. am 11.06.1944, und der AP Beteiligungs- und Finanzierungs- GmbH, FN 239839 f LG Innsbruck, Geschäftsanteile an:

  • der Projektentwicklungsges.m.b.H. (FN 99119 p)
  • der GTZ Gründer- und Technologiezentrum Wels GMBH (FN 131781 x) sowie
  • der BIZ Business- und Innovationszentrum St. Pölten GmbH (FN 199577 x).

Weiters erwirbt die Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaft m.b.H. eine Call-Option für Geschäftsanteile oder Teile der Geschäftsanteile an der Bürocenter-Wienzeile GmbH (FN 99208 w) von Anton Pletzer und der FELIX PRIVATSTIFTUNG. Betroffener Geschäftszweig: Investments in Standortsysteme.

Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.04.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.04.2008 weggefallen.

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