Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Itochu Corporation; NCT Holland B.V.
BWB/Z-601
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Itochu Corporation, Japan, beabsichtigt, 40% der Anteile an NCT Holland B.V., eine 100%ige Tochtergesellschaft von NCT International B.V., teilweise durch Tochtergesellschaften, zu erwerben. Itochu Corporation wird weiters die Option eingeräumt, weitere 20% bis zu 23% der Anteile an NCT Holland B.V. zu erwerben.Betroffener Geschäftszweig: Handel mit Standardpolymeren, Polyolefinen, Polysterenen, PET, PVC und anderen Kunststoff-Rohmaterialien.
Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.01.2008.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.01.2008 weggefallen.