Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Shell Austria Gesellschaft m.b.H., Shell Direct Austria GmbH; Esso Austria GmbH; TBF Tanklagerbetriebsführungsges.m.b.H. - BWB/Z-599 | Bundeswettbewerbsbehörde

Shell Austria Gesellschaft m.b.H., Shell Direct Austria GmbH; Esso Austria GmbH; TBF Tanklagerbetriebsführungsges.m.b.H.

BWB/Z-599

12.12.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Shell Direct Austria GmbH beabsichtigt, 50% der Geschäftsanteile der TBF Tanklagerbetriebsführungsges.m.b.H. im Wege der Abtretung der Geschäftsanteile zu erwerben. Die Shell Gruppe, deren hundertprozentige konzernverbundene Tochtergesellschaft die Shell Direct Austria GmbH ist, ist an dieser Gesellschaft bereits mit 50% der Geschäftsanteile beteiligt, so dass die Shell Gruppe durch den Erwerb der restlichen 50% Allein-Verfügungsberechtigte der TBF Tanklagerbetriebsführungsges.m.b.H. wird.Betroffener Geschäftszweig: Lagerung, Umschlag und Transport von Mineralölprodukten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.01.2008.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelder haben am 18.12.2007 die Zusammenschlussanmeldung zurückgezogen, da kein anmeldepflichtiger Zusammenschluss vorliegt.

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