Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, TBIH Financial Services Group N.V.; CJSC "Insurance Company "Ukrainian Insurance Group" - BWB/Z-582 | Bundeswettbewerbsbehörde

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, TBIH Financial Services Group N.V.; CJSC "Insurance Company "Ukrainian Insurance Group"

BWB/Z-582

26.11.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb einer indirekten Beteiligung an CJSC "Insurance Company "Ukrainian Insurance Group" (UIG), einer ukrainischen Versicherungsgesellschaft, durch die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group über die TBIH Financial Services Group N.V., wobei die TBIH Financial Services Group N.V. einen kontrollierenden Anteil von 62% an UIG erwerben wird. Betroffener Geschäftszweig: Versicherungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.12.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.12.2007 weggefallen.

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