Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG; Hetal-Werke Franz Hettich GmbH&Co. KG; Hettich Verwaltungsgesellschaft mbH; Hetalco GmbH - BWB/Z-571 | Bundeswettbewerbsbehörde

Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG; Hetal-Werke Franz Hettich GmbH&Co. KG; Hettich Verwaltungsgesellschaft mbH; Hetalco GmbH

BWB/Z-571

19.11.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Würth Beteiligungs-GmbH & Co. KG, D-76453 Künzelsau, beabsichtigt, die Hetal KG, D-72275 Alpirsbach, und zwei weitere Hetal-Gesellschaften zur Gänze zu erwerben. Betroffene Geschäftszweige: Die Würth KG und die Unternehmen der Würth-Gruppe betreiben den weltweiten Handel mit Möbelbeschlägen und Beschlägen für andere Anwendungen. Die Zielunternehmen produzieren und vertreiben Möbelbeschläge und Automotive (kundenspezifische kinematische Baugruppen für Fahrzeughersteller).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.12.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.12.2007 weggefallen.

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