Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Odewald & Compagnie Gesellschaft für Beteiligungen mbH; SaarGummi technologies S.à.r.l.
BWB/Z-559
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Indirekter Erwerb aller Anteile an der SaarGummi technologies S.à.r.l., 97, route du vin, L-5445 Schengen, Luxemburg, durch Odewald & Compagnie Gesellschaft für Beteiligungen mbH, Französische Straße 8, D-10117 Berlin, Deutschland. Daneben erwirbt Odewald & Compagnie indirekt Minderheitsanteile an Tochtergesellschaften von Saargummi wie folgt: 0,02% an SaarGummi Slovakia s.r.o., Dolne Vestenice, Slowakische Republik.5,1% an SaarGummi Verwaltungs-GmbH, Wadern-Büschfeld, Deutschland.1% an SaarGummi Czech s.r.o., Cereveny Kostelec, Tschechische Republik.Betroffener Geschäftszweig: Karosseriedichtungen und non-automotive Dichtungen (Baugewerbe/Industrie).
Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.11.2007.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.11.2007 weggefallen.