Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Voith Paper GmbH, St. Pölten; GAW Betriebsführungsgesellschaft mbH - BWB/Z-554 | Bundeswettbewerbsbehörde

Voith Paper GmbH, St. Pölten; GAW Betriebsführungsgesellschaft mbH

BWB/Z-554

30.10.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Voith Paper GmbH, St. Pölten, beabsichtigt den Erwerb einer 15%-Beteiligung an der GAW Betriebsführungsgesellschaft mbH (künftig GAW technologies GmbH), Graz. Dadurch erhöht die Voith Gruppe ihre Beteiligung an der GAW Betriebsführungsgesellschaft mbH auf über 25%.Betroffener Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von verfahrenstechnischen Anlagen sowie Anlagenkomponenten, insbesondere solcher für die Papier- und Zellstoffindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.11.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.11.2007 weggefallen.

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