Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Adeg Österreich Handelsaktiengesellschaft; EDEKA Austria Handels GmbH, EDEKA Betriebsgesellschaft m.b.H. - BWB/Z-519 | Bundeswettbewerbsbehörde

Adeg Österreich Handelsaktiengesellschaft; EDEKA Austria Handels GmbH, EDEKA Betriebsgesellschaft m.b.H.

BWB/Z-519

07.09.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Beabsichtigter Erwerb von 100% der Geschäftsanteile an der EDEKA Austria Handels GmbH, die zu 100% von der EDEKA Betriebsgesellschaft m.b.H. gehalten wird, durch die Adeg Österreich Handelsaktiengesellschaft gemäß einem Letter of Intent vom 31.08/01.09.2007. Der Abschluss eines Abtretungsvertrages wird vermutlich noch im September 2007 erfolgen. Betroffener Geschäftszweig: Lebensmitteleinzelhandel.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.10.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.10.2007 weggefallen.

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