Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Shell Austria Gesellschaft m.b.H.; Autohof Wörgl GmbH - BWB/Z-482 | Bundeswettbewerbsbehörde

Shell Austria Gesellschaft m.b.H.; Autohof Wörgl GmbH

BWB/Z-482

07.08.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Shell Austria Gesellschaft m.b.H. beabsichtigt, 49 % der Gesellschaftsanteile an der Autohof Wörgl GmbH, 6300 Wörgl, durch Vollzug eines Abtretungsvertrages zu erwerben. Die Shell Austria Gesellschaft m.b.H. ist bereits zu 51 % an der Autohof Wörgl GmbH beteiligt, sodass sie durch den Erwerb der restlichen 49 % alleinige Eigentümerin der Autohof Wörgl GmbH wird. Betroffener Geschäftszweig: Tankstellenbetrieb mit dazugehörigem Restaurant und Shop.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.09.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.09.2007 weggefallen.

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