Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SHT Haustechnik AG; Röhrich Heizung und Industriebedarf Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-440 | Bundeswettbewerbsbehörde

SHT Haustechnik AG; Röhrich Heizung und Industriebedarf Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-440

21.06.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 99% der Anteile an Röhrich Heizung und Industriebedarf Gesellschaft m.b.H., Salzburg, durch SHT Haustechnik AG, Perchtoldsdorf, verbunden mit einer Call-Option und einer Put-Option zum Erwerb des verbleibenden Zwerganteils von 1% an Röhrich Heizung und Industriebedarf Gesellschaft m.b.H. durch SHT Haustechnik AG.Betroffener Geschäftszweig: Großhandel mit Sanitär-, Heizungs- und Installationstechnikprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.07.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.07.2007 weggefallen.

zurück zur Übersicht