Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CONSTANTIA PACKAGING AG ; Austria Metall Aktiengesellschaft - BWB/Z-429 | Bundeswettbewerbsbehörde

CONSTANTIA PACKAGING AG ; Austria Metall Aktiengesellschaft

BWB/Z-429

11.06.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Constantia Packaging AG beabsichtigt, ihre 40%ige Beteiligung an der Austria Metall Aktiengesellschaft durch (mittelbaren) Erwerb von 30,65 % der Anteile an der AMAG von der Klaus Hammerer GmbH und unter Berücksichtigung der Ausgliederung des Geschäftsbereiches "Extrusion" an die Klaus Hammerer GmbH auf 77,9381 % zu erhöhen. Übernehmende Gesellschaft: Constantia Packaging AG Zielunternehmen: Austria Metall Aktiengesellschaft Betroffene Geschäftszweige: Produktion von Primäraluminium sowie Herstellung von Aluminium-Halbzeug- und Gießereiprodukte für die weiterverarbeitende Industrie (insbesondere [Flach-]Walzprodukte [Rolling] und Gießereiprodukte [Casting].

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.07.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.07.2007 weggefallen.

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