Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Energie AG Oberösterreich; LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste - BWB/Z-422 | Bundeswettbewerbsbehörde

Energie AG Oberösterreich; LINZ AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und Kommunale Dienste

BWB/Z-422

01.06.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gründung des konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens ENAMO durch die Energie AG und die LINZ AG mit dem Unternehmensgegenstand und -zweck eines einheitlichen und selbstständigen gemeinsamen Stromvertriebs.Betroffener Geschäftszweig: Stromvertrieb.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.06.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.06.2007 weggefallen.

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