Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Greiner Packaging GmbH; Greiner Real Estate GmbH; HKT-Haider Kunststofftechnik GmbH; H&H Realbesitz GmbH - BWB/Z-410 | Bundeswettbewerbsbehörde

Greiner Packaging GmbH; Greiner Real Estate GmbH; HKT-Haider Kunststofftechnik GmbH; H&H Realbesitz GmbH

BWB/Z-410

25.05.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb von 55 % der Anteile an der HKT durch Greiner Packaging von Erwin Haider und Reinhard Haider sowie der geplante Erwerb der restlichen 45 % der Anteile an der HKT durch Greiner Real Estate von Klaus Haider, Helmut Haider sen. (geb. 20.09.1946) und Helmut Haider jun. (geb. 10.06.1075). Angemeldet wird weiters der geplante Erwerb von 55 % der Anteile an der H&H durch Greiner Packaging von Erwin Haider und Reinhard Haider sowie der geplante Erwerb der restlichen 45 % der Anteile an H&H durch Greiner Real Estate von Klaus Haider, Helmut Haider sen. (geb. 20.09.1946) und Helmut Haider jun. (geb. 10.06.1975).Betroffener Geschäftszweig HKT: Erzeugung und Vertrieb von Spritzgussprodukten und Tiefziehprodukten aus Kunststoff Betroffener Geschäftszweig H&H: Gewerbliche Vermietung von eigenen Mobilien und Immobilien

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.06.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.06.2007 weggefallen.

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