Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Richemont International SA; Polo Ralph Lauren Corporation - BWB/Z-339 | Bundeswettbewerbsbehörde

Richemont International SA; Polo Ralph Lauren Corporation

BWB/Z-339

13.03.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.03.2007 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Richemont International SA, Schweiz, und Polo Ralph Lauren Corporation, USA, beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, "The Polo Ralph Lauren Watches and Jewellery Company", mit Sitz in der Schweiz. Betroffene Geschäftszweige: Uhren und Schmuck.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.04.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.04.2007 weggefallen.

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