Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AstraZeneca PLC; AstraZeneca Biopharmaceuticals, Inc. - BWB/Z-389 | Bundeswettbewerbsbehörde

AstraZeneca PLC; AstraZeneca Biopharmaceuticals, Inc.

BWB/Z-389

02.05.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

AstraZeneca PLC, mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich, 15 Stanhope Gate, London W1K1LN, United Kingdom, beabsichtigt über ihre 100%ige Tochtergesellschaft AstraZeneca Biopharmaceuticals, Inc. 1800 Concord Pike, Wilmington, DE 19850-5437, USA, eine Gesellschaft nach dem US Bundesstaat von Delaware, alle Aktien der MedImmune Inc., mit Sitz in One MedImmune Way, Gaithersburg, MD 20878, USA, zu erwerben. Betroffener Geschäftszweig: Pharmaprodukte.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.05.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.05.2007 weggefallen.

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