Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CROSS Industries AG; Pankl Racing Systems AG - BWB/Z-362 | Bundeswettbewerbsbehörde

CROSS Industries AG; Pankl Racing Systems AG

BWB/Z-362

02.04.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb der alleinigen Kontrolle an der Pankl Racing Systems AG, Bruck durch die CROSS Industries AG, Wels im Wege des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrages zwischen der CROSS Industries AG und der Qino Capital Partners II Ltd., Kingstown, St. Vincent sowie der Quino Flagship Ltd., Kingstown, St. Vincent. Dadurch ergibt sich gemäß österreichischem Übernahmegesetz die Verpflichtung zur Stellung eines öffentlichen Übernahmeangebotes, weshalb auch der geplante Erwerb von weiteren bis zu 72,25% auf insgesamt bis zu 100% der Anteile an der Pankl Racing Systems AG durch die CROSS Industries AG angemeldet wird.Betroffener Geschäftszweig: Motor- und Antriebssysteme für den Motorrennsport und die Automotiveindustrie sowie Antriebssysteme für die Luftfahrtindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.04.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.04.2007 weggefallen.

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