Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Intercontainer Austria GesmbH; Welz - Zweigniederlassung der Quehenberger Logistik AG & Co KG - BWB/Z-359 | Bundeswettbewerbsbehörde

Intercontainer Austria GesmbH; Welz - Zweigniederlassung der Quehenberger Logistik AG & Co KG

BWB/Z-359

30.03.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb des Teilbereichs Containeroperating des von Quehenberger betriebenen Unternehmens "Welz - Zweigniederlassung der Quehenberger Logistik AG & Co KG", Salzburg, durch Intercontainer Austria GesmbH, Wien. Betroffener Geschäftszweig: Speditionsgeschäft.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.04.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.04.2007 weggefallen.

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