Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CAG Holding Gesellschaft m.b.H.; RADICIFIBRES S.P.A., Sicrem Societa Industriale Cremonese S.p.a. - BWB/Z-348 | Bundeswettbewerbsbehörde

CAG Holding Gesellschaft m.b.H.; RADICIFIBRES S.P.A., Sicrem Societa Industriale Cremonese S.p.a.

BWB/Z-348

22.03.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100 % der Aktien der Sicrem Societa Industriale Cremonese S.p.a. von der Aktionärin RADICIFIBRES S.P.A. durch die CAG Holding Gesellschaft m.b.H, Werkstraße 1, 3182 Markt im Traisental.  Betroffener Geschäftszweig: Konvertierung von Filamentgarnen aus Rayon, Polyester, Polyamid und Aramid zu gediptem Reifengewebe für die Reifenindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.04.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.04.2007 weggefallen.

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