Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MAWERA Holzfeuerungsanlagen Gesellschaft mbH; Viessmann Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-316 | Bundeswettbewerbsbehörde

MAWERA Holzfeuerungsanlagen Gesellschaft mbH; Viessmann Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-316

19.02.2007

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% des Stammkapitals der MAWERA Holzfeuerungsanlagen Gesellschaft mbH vom Gesellschafter AST Privatstiftung durch die Viessmann Gesellschaft m.b.H. Betroffener Geschäftszweig: Produktion und Vertrieb von Festbrennstoffkesseln.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.03.2007.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.03.2007 weggefallen.

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